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Pflegekasse: Leistungen nach Pflegegrad verstehen

Pflegehilfsmittel, Wohnungsanpassung und Entlastung: Welche Hilfen kommen infrage, und was müssen Sie jeweils beantragen?

Auf einen Blick

Bis zu 42 €Pflegehilfsmittel zum Verbrauchpro MonatSGB XI, § 40 Absatz 2 ↗
Bis zu 4.180 €Wohnumfeld verbessernje MaßnahmeSGB XI, § 40 Absatz 4 ↗
Individuell prüfenHausnotrufnach VertragGKV-Spitzenverband: Hausnotruf-Verträge ↗
Bis zu 131 €Entlastungsbetragpro MonatSGB XI, § 45b ↗

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Beginnen Sie mit dem Leitfaden und dem passenden Werkzeug. Weitere Fachbeiträge werden redaktionell ergänzt.

GUT ZU WISSEN

Was zahlt die Pflegekasse?

Wählen Sie Ihren Pflegegrad. Diese Leistungen können bei häuslicher Pflege infrage kommen.

Ihr anerkannter Pflegegrad

Pflegegrad 1: Auch hier können die folgenden Hilfen infrage kommen.

Ausgewählte Leistungen, keine vollständige Leistungsübersicht
LeistungMögliche UnterstützungVoraussetzungen
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchSGB XI, § 40 Absatz 2 ↗Bis zu 42 €
pro Monat
Bei häuslicher Pflege und anerkanntem Bedarf; keine pauschale Auszahlung.
Wohnumfeld verbessernSGB XI, § 40 Absatz 4 ↗Bis zu 4.180 €
je Maßnahme
Bis zur Obergrenze nach Bewilligung; nicht automatisch je Umbau oder Kalenderjahr.
HausnotrufGKV-Spitzenverband: Hausnotruf-Verträge ↗Individuell prüfen
nach Vertrag
Vertrag und individuelle Voraussetzungen prüfen. Kein bundesweit einheitlicher Betrag bestätigt.
EntlastungsbetragSGB XI, § 45b ↗Bis zu 131 €
pro Monat
Zweckgebundene Kostenerstattung für anerkannte Leistungen, kein frei verfügbares Pflegegeld.

Die Pflegekasse prüft den Einzelfall. Höhere Pflegegrade erhöhen diese ausgewählten Obergrenzen nicht automatisch. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft bei der Einordnung.

Nicht jede Leistung ist eine Geldzahlung

Manche Ausgaben werden nach Vorlage von Belegen erstattet, andere Leistungen werden über Vertragspartner abgerechnet. Weitere Ansprüche hängen vom Pflegegrad ab. Eine Gesamtsumme aus verschiedenen Budgets sagt wenig darüber aus, was eine Familie tatsächlich nutzen kann.

Hier geht es um Verbrauchsprodukte, Wohnumfeldverbesserung, Hausnotruf und Entlastung. Diese Auswahl ersetzt keine vollständige Leistungsübersicht. Für einen persönlichen Versorgungsplan ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zuständig.

Hilfsmittel für den Pflegealltag

Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gilt bei erfüllten Voraussetzungen eine Obergrenze von 42 € pro Monat. Es geht um benötigte Produkte für die häusliche Pflege. Für technische oder wiederverwendbare Hilfsmittel gelten eigene Regeln. Die Kasse hilft bei der Zuordnung.

Das Wohnumfeld verändern

Die Pflegekasse kann geeignete Maßnahmen bis zu 4.180 € je Maßnahme unterstützen. Ob Lift, Badumbau oder eine andere Anpassung sinnvoll sind, ergibt sich aus der Wohn- und Pflegesituation. Zusammengehörige Veränderungen können als gemeinsame Maßnahme bewertet werden.

Beantragen Sie Unterstützung vor der verbindlichen Beauftragung. Legen Sie neben dem Preis die beabsichtigte Erleichterung dar. Eine Förderung ersetzt weder erforderliche Zustimmung der Eigentümerseite noch eine bauliche Prüfung.

Entlastung im Alltag organisieren

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € pro Monat ist zweckgebunden. Er kann für gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls nach Landesrecht anerkannte Angebote eingesetzt werden. Eine beliebige private Hilfe ist nicht automatisch erstattungsfähig. Klären Sie Anerkennung und Abrechnung vor einer Buchung.

Prüfen Sie ungenutzte Ansprüche anhand des Zeitraums und der aktuellen Regeln. Verlassen Sie sich nicht allein auf alte Abrechnungen. Die Pflegekasse kann den konkret verfügbaren Betrag und erforderliche Belege nennen.

Ihren Antrag nachvollziehbar machen

Unterlagen für jede Leistung
UnterlageInhaltZweck
BedarfAlltagssituationBegründung
AngebotLeistung und KostenUmfang prüfen
BescheidBedingungen und FristenNächster Schritt

Notieren Sie Rückfragen und Antworten mit Datum. Wenn ein Bescheid unklar ist, lassen Sie ihn erläutern. Bei einer Ablehnung können Sie Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung prüfen lassen. Pflegeberatung unterstützt die Orientierung; rechtliche Vertretung übernimmt sie nicht automatisch.

Quellen und Prüfstand

Redaktionell geprüft am 02.10.2026. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall.